Fragen zum Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
- Wer entscheidet, ob ein Sicherungsfall vorliegt?
- Ist mein Vertrag durch den Sicherungsfonds geschützt?
- Welche Lebensversicherungsunternehmen sind dem Sicherungsfonds angeschlossen?
- Besteht die Pflichtmitgliedschaft auch für Pensionskassen?
- Kann mein Lebensversicherungsunternehmen aus dem Sicherungsfonds austreten?
- Wie wird der Sicherungsfonds finanziert?
- Welches Vermögen hat der Sicherungsfonds?
- Was passiert, wenn das Vermögen des Sicherungsfonds nicht ausreicht, den Bestand eines Not leidenden Lebensversicherungsunternehmens zu sanieren?
- Müssen die Versicherungsnehmer mit Kürzungen von Leistungen aus den Versicherungsverträgen rechnen?
- Was passiert, wenn mehrere Sicherungsfälle in einem Jahr auftreten und das Vermögen des Sicherungsfonds nicht ausreicht?
- Wie sicher ist der Sicherungsfonds?
- Was passiert mit Überschüssen, die der Sicherungsfonds auf das nicht für Sanierungen benötigte Vermögen erzielt?
- Was passiert mit dem Vermögen des Sicherungsfonds, wenn kein Sicherungsfall eintritt?
- Wird der Jahresabschluss des Sicherungsfonds veröffentlicht?
- Wo wird der Sicherungsfonds verwaltet?
- Wie verwaltet Protektor den Sicherungsfonds?
- Wer kontrolliert den Sicherungsfonds?
- Welche Aufgaben hat der Sicherungsfonds vor Übertragung eines Versicherungsbestandes?
- Wer ist mein Vertragspartner nach der Bestandsübertragung?
- Ist mein bisheriger Betreuer/Vermittler nach einer Übertragung auf den Sicherungsfonds weiterhin für mich zuständig?
- Bleiben die in Aussicht gestellten Überschussanteile erhalten?
- Können die Verträge nach der Übertragung noch geändert, z.B. der Lebenssituation angepasst werden?
- Werden die Verträge nach der Sanierung auf ein anderes Unternehmen übertragen?
- Kann eine Deckungskapitalübertragung zwischen dem Sicherungsfonds und einem anderen Unternehmen erfolgen?
- Haben die Versicherungsnehmer oder andere an dem Vertrag Beteiligte ein Mitsprache- oder Vetorecht hinsichtlich der Frage, auf welches Unternehmen übertragen wird?
- Wann und von wem werden die Versicherungsnehmer von einer Bestandsübertragung eines Lebensversicherers informiert?
- Was würde mit den Versicherungsverträgen passieren, wenn kein Sicherungsfonds oder freiwillige Lösung greifen würde?
- Was ist der Unterschied zwischen dem Pensionssicherungsverein und dem Sicherungsfonds?
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Wer entscheidet, ob ein Sicherungsfall vorliegt?
Die Entscheidung, ob ein Sicherungsfall vorliegt, trifft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese ordnet die Übertragung der Versicherungsverträge auf den Sicherungsfonds an, wenn ein Mitgliedsunternehmen des Sicherungsfonds nicht mehr im Stande ist, seine Verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen, und wenn alle Möglichkeiten der Sanierung des Not leidenden Unternehmens aus eigener Kraft gescheitert sind.
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Ist mein Vertrag durch den Sicherungsfonds geschützt?
Alle Lebensversicherungsverträge sind geschützt, die bei einem Unternehmen abgeschlossen wurden, das Mitglied im Sicherungsfonds ist. Eine Differenzierung nach der Art des Lebensversicherungsvertrages erfolgt nicht.
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Welche Lebensversicherungsunternehmen sind dem Sicherungsfonds angeschlossen?
Der Sicherungsfonds hat Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder:
Pflichtmitglieder:
Kraft Gesetzes müssen dem Sicherungsfonds alle Lebensversicherungsunternehmen/ -niederlassungen angehören, die in der Bundesrepublik Deutschland das Lebensversicherungsgeschäft betreiben. Ausnahmen hiervon bestehen nur für Unternehmen und Niederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben. Diese Unternehmen sind nicht Mitglieder des Sicherungsfonds.
Pflichtmitglied ist darüber hinaus die Versorgungsausgleichskasse gemäß § 3 Abs. 4 VersAusglKassG.Freiwillige Mitglieder:
Pensionskassen können dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Voraussetzung hierfür sind vergleichbare Finanzverhältnisse mit den übrigen Mitgliedern des Sicherungsfonds. Die Kriterien hierfür hat Protektor in der „Internen Richtlinie für die Aufnahme von Pensionskassen“ niedergelegt. Nach dem Beitritt besteht grundsätzlich eine dauerhafte Mitgliedschaft, solange die Bedingungen erfüllt sind. -
Besteht die Pflichtmitgliedschaft auch für Pensionskassen?
Eine Pflichtmitgliedschaft besteht, mit Ausnahme der Versorgungsausgleichskasse, nicht. Pensionskassen haben jedoch bei Erfüllung bestimmter Kriterien die Möglichkeit, freiwillig und dauerhaft dem Sicherungsfonds beizutreten (Pensionskassen).
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Kann mein Lebensversicherungsunternehmen aus dem Sicherungsfonds austreten?
Lebensversicherungsunternehmen/ -niederlassungen, die in Deutschland Versicherungsgeschäft betreiben, sowie die Versorgungsausgleichskasse gemäß VersAusglKassG sind grundsätzlich verpflichtet, dem Sicherungsfonds anzugehören. Ausnahmen hiervon bestehen nur für Unternehmen und Niederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben. Ein Austritt ist somit nicht möglich.
Pensionskassen, die freiwillig dem Sicherungsfonds beigetreten sind, haben ebenfalls keine Austrittsmöglichkeit, solange die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllt sind.
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Wie wird der Sicherungsfonds finanziert?
Das Vermögen des Sicherungsfonds wird durch Beiträge der Mitgliedsunternehmen aufgebaut.
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Welches Vermögen hat der Sicherungsfonds?
Das Vermögen des Sicherungsfonds ist auf die Fortsetzung der Versicherungsverträge ausgerichtet. Der Sicherungsfonds erhebt Jahresbeiträge von max. 0,2‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Mitglieder bis ein Sicherungsvermögen von 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Stand 12/2023: ca. 1,2 Mrd. EUR) aufgebaut ist. Das Sicherungsvermögen ist seit 2010 vollständig aufgebaut und wird jährlich an die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen angepasst.
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Was passiert, wenn das Vermögen des Sicherungsfonds nicht ausreicht, den Bestand eines Not leidenden Lebensversicherungsunternehmens zu sanieren?
Neben dem Vermögen des Sicherungsfonds können zum Zwecke der Sanierung Sonderbeiträge von den Mitgliedern in Höhe von weiteren 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Stand 12/2022: ca. 1,2 Mrd. EUR) erhoben werden. Reichen auch diese Mittel nicht zur Sanierung aus, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Verpflichtungen aus den Verträgen um bis zu 5% der vertraglich garantierten Leistungen herab.
Sollten die Mittel des gesetzlichen Sicherungsfonds in einem Sicherungsfall auch nach Kürzung der vertraglich garantierten Leistungen um 5% für eine Sanierung nicht ausreichen, stellt die Lebensversicherungsbranche unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe einer freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung weitere Finanzmittel bereit. Das Volumen der aufgrund der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung für alle etwaigen Stützungsmaßnahmen der Lebensversicherungsbranche insgesamt in Betracht kommenden Mittel beläuft sich einschließlich der Beitragszahlungen an den gesetzlichen Sicherungsfonds rechnerisch auf gegenwärtig maximal rd. 12 Mrd. Die maximal je Jahr bzw. Sicherungsfall zu leistenden Mittel werden dabei limitiert, um die jährliche Belastung der sich verpflichtenden Unternehmen zu begrenzen.
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Müssen die Versicherungsnehmer mit Kürzungen von Leistungen aus den Versicherungsverträgen rechnen?
Sofern die finanziellen Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, einen übertragenen Versicherungsbestand zu sanieren, setzt die Aufsichtsbehörde die vertraglich garantierten Leistungen aus den übernommenen Verträgen um maximal 5% herab.Außerdem kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.
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Was passiert, wenn mehrere Sicherungsfälle in einem Jahr auftreten und das Vermögen des Sicherungsfonds nicht ausreicht?
Für die Sanierung der Sicherungsfälle wird zunächst das Vermögen des Sicherungsfonds verwendet. Reicht das Vermögen nicht aus, werden Sonderbeiträge von den Mitgliedsunternehmen bis zur Höhe von maximal 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen erhoben. Reichen diese finanziellen Mittel nicht zur Sanierung übernommener Versicherungsbestände aus, setzt die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen aus den übernommenen Verträgen um maximal 5 % der vertraglichen garantierten Leistungen herab.
Sollten die Mittel des gesetzlichen Sicherungsfonds in einem Sicherungsfall auch nach Kürzung der vertraglichen Leistungen um 5% für eine Sanierung nicht ausreichen, stellt die Lebensversicherungsbranche unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe einer freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung weitere Finanzmittel bereit. Das Volumen der aufgrund der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung für alle etwaigen Stützungsmaßnahmen der Lebensversicherungsbranche insgesamt in Betracht kommenden Mittel beläuft sich einschließlich der Beitragszahlungen an den gesetzlichen Sicherungsfonds rechnerisch auf gegenwärtig maximal rd. 12 Mrd. Die maximal je Jahr bzw. Sicherungsfall zu leistenden Mittel werden dabei limitiert, um die jährliche Belastung der sich verpflichtenden Unternehmen zu begrenzen.
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Wie sicher ist der Sicherungsfonds?
Der Sicherungsfonds ist eine gesetzliche Sicherungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland. Vermögensanlagen des Sicherungsfonds werden insbesondere unter Beachtung des Kriteriums der Sicherheit angelegt. Vermögensminderungen, die naturgemäß durch Zeitwertschwankungen der Vermögensanlagen über die Zeit entstehen können, werden durch die Mitgliedsunternehmen im Rahmen der jährlichen Beiträge ausgeglichen, sodass dauerhaft ein Vermögen von 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Mitglieder als Sicherungsvermögen zur Verfügung steht.
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Was passiert mit Überschüssen, die der Sicherungsfonds auf das nicht für Sanierungen benötigte Vermögen erzielt?
Die auf die Vermögensanlagen des Sicherungsfonds anfallenden Erträge dienen zunächst zur Deckung der dem Sicherungsfonds entstehenden Aufwendungen. Darüber hinausgehende Überschüsse werden an die Mitgliedsunternehmen ausgeschüttet.
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Was passiert mit dem Vermögen des Sicherungsfonds, wenn kein Sicherungsfall eintritt?
Der Sicherungsfonds wurde vom Gesetzgeber ohne zeitliche Befristung errichtet, insofern steht das Vermögen des Sicherungsfonds unbefristet zur Verfügung.
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Wird der Jahresabschluss des Sicherungsfonds veröffentlicht?
Der Sicherungsfonds erstellt für jedes Kalenderjahr bis Ende Mai des Folgejahres einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss wird im Internet veröffentlicht und ist bei der Protektor Lebensversicherungs-AG erhältlich.
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Wo wird der Sicherungsfonds verwaltet?
Die Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds wurden vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Protektor Lebensversicherungs-AG übertragen. Diese hat ihren Sitz in Berlin. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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Wie verwaltet Protektor den Sicherungsfonds?
Die Protektor Lebensversicherungs-AG verwaltet das Vermögen des Sicherungsfonds strikt getrennt vom übrigen Vermögen und legt einmal jährlich einen Geschäftsbericht vor.
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Wer kontrolliert den Sicherungsfonds?
Der Sicherungsfonds unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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Welche Aufgaben hat der Sicherungsfonds vor Übertragung eines Versicherungsbestandes?
Der Sicherungsfonds hat die primäre Aufgabe, das Sicherungsvermögen durch Erhebung der Beiträge von den Mitgliedsunternehmen aufzubauen und zweckgerecht anzulegen. Im Zuge einer durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuordnenden Bestandsübertragung ist es ferner die Aufgabe des Sicherungsfonds, unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag zu ermitteln und geeignete Vermögensanlagen zur Sanierung des Versicherungsbestandes zur Verfügung zu stellen.
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Wer ist mein Vertragspartner nach der Bestandsübertragung?
Vertragspartner und Ansprechpartner für alle Belange des Lebensversicherungsvertrages ist nach einer angeordneten Bestandsübertragung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Sicherungsfonds.
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Ist mein bisheriger Betreuer/Vermittler nach einer Übertragung auf den Sicherungsfonds weiterhin für mich zuständig?
Der bisherige Betreuer/Vermittler kann auch nach Übertragung der Versicherungsverträge auf den Sicherungsfonds für die Versicherungsnehmer Ansprechpartner bleiben. Direkte vertragliche Beziehungen zwischen dem Betreuer/Vermittler und dem Sicherungsfonds bestehen allerdings nicht und werden durch die Bestandsübertragung auch nicht auf den Sicherungsfonds übertragen.
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Bleiben die in Aussicht gestellten Überschussanteile erhalten?
Hier ist zu differenzieren zwischen bereits fest dem einzelnen Vertrag zugeteilten Überschussanteilen und unverbindlichen Hochrechnungen/Prognosen: Überschussanteile, die dem Vertrag des Kunden vor der Übertragung auf den Sicherungsfonds bereits für vergangene Jahre gutgeschrieben wurden, bleiben erhalten, sofern die Aufsichtsbehörde zur Sanierung des Bestandes keine Herabsetzung der Leistungen vornimmt. Ob den Verträgen auch nach der Übertragung auf den Sicherungsfonds Überschussbeteiligungen gutgeschrieben werden können, hängt insbesondere von der Höhe des Sanierungsaufwands ab. Bevor den Verträgen in der restlichen Vertragslaufzeit Überschussbeteiligungen gutgeschrieben werden können, müssen das dem Sicherungsfonds für die Sanierung zur Verfügung gestellte Kapital zurückgezahlt und Reserven aufgebaut werden, um kurz- und mittelfristige Schwankungen an den Kapitalmärkten ausgleichen zu können. Insofern lassen Überschussprognosen des in Not geratenen Versicherungsunternehmens keine Schlussfolgerungen auf Überschüsse im Zeitraum nach einer Übertragung des Vertrages auf den Sicherungsfonds zu.
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Können die Verträge nach der Übertragung noch geändert, z.B. der Lebenssituation angepasst werden?
Sämtliche Rechte und Optionen, die im Versicherungsvertrag vereinbart wurden (z.B. Dynamisierungen) bleiben prinzipiell bei Übertragung auf den Sicherungsfonds erhalten und können wahrgenommen bzw. ausgeübt werden. Neue Verträge können jedoch beim Sicherungsfonds nicht abgeschlossen werden.
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Werden die Verträge nach der Sanierung auf ein anderes Unternehmen übertragen?
Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsverträge nach der Sanierung ganz oder teilweise auf ein anderes Lebensversicherungsunternehmen übertragen. Dies ist sinnvoll, da der übertragene Versicherungsbestand für Neuverträge geschlossen ist und der Risikoausgleich im Kollektiv langfristig hierdurch beeinträchtigt wird. Die Übertragung ist durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu genehmigen, die sicherstellt, dass auch nach der Bestandsübertragung sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen ordnungsgemäß erfüllt werden.
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Kann eine Deckungskapitalübertragung zwischen dem Sicherungsfonds und einem anderen Unternehmen erfolgen?
Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsverträge nach der Sanierung ganz oder teilweise auf ein anderes Lebensversicherungsunternehmen übertragen. Eine Einzelübertragung von Versicherungsverträgen oder dem zugeordneten Deckungskapital ist nicht vorgesehen.
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Haben die Versicherungsnehmer oder andere an dem Vertrag Beteiligte ein Mitsprache- oder Vetorecht hinsichtlich der Frage, auf welches Unternehmen übertragen wird?
Die Übertragung wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt. Diese berücksichtigt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Belange der Versicherungsnehmer. Durch die Genehmigung gehen die Vertragsbeziehungen auf das neue Lebensversicherungsunternehmen über, ohne dass es einer Zustimmung der einzelnen Versicherungsnehmer bedarf. Ein Mitsprache- oder Vetorecht der Versicherungsnehmer oder anderer an dem Vertrag Beteiligter besteht nicht.
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Wann und von wem werden die Versicherungsnehmer von einer Bestandsübertragung eines Lebensversicherers informiert?
Bis zur Anordnung einer Bestandsübertragung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind alle Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einschließlich der Informationspflichten durch das jeweilige Lebensversicherungsunternehmen zu erfüllen. Nach einer erfolgten Anordnung zur Bestandsübertragung wird der Sicherungsfonds die Versicherungsnehmer unverzüglich über die Änderung der Vertragsbeziehung informieren.
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Was würde mit den Versicherungsverträgen passieren, wenn kein Sicherungsfonds oder freiwillige Lösung greifen würde?
Versicherungsverträge eines Not leidenden Versicherungsunternehmens würden bei dessen Insolvenz erlöschen. Ansprüche der Versicherungsnehmer wären aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann zum Vermeiden einer Involvenz die vertraglichen Verpflichtungen herabsetzen.
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Was ist der Unterschied zwischen dem Pensionssicherungsverein und dem Sicherungsfonds?
Der Pensionssicherungsverein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Der PSVaG übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. Er sichert betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen von Direktversicherungen (weitere Informationen siehe http://www.psvag.de/).
Der Sicherungsfonds für die Lebensversicherer schützt hingegen alle Versicherungsnehmer, die einen Versicherungsvertrag bei einem Unternehmen haben, das dem Sicherungsfonds angehört. Lebensversicherungsunternehmen/ -niederlassungen, die in der Bundesrepublik Deutschland das Lebensversicherungsgeschäft betreiben, sowie die Versorgungsausgleichskasse gemäß VersAusglKassG sind Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds. Ausnahmen hiervon bestehen nur für Unternehmen und Niederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben. Darüber hinaus können Pensionskassen dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten.