Mitglieder des Sicherungsfonds
Dem Sicherungsfonds gehören jene Unternehmen / Niederlassungen verpflichtend an, die in der Bundesrepublik Deutschland das Lebensversicherungsgeschäft betreiben (Lebensversicherer).
Ausnahmen hiervon bestehen nur für Niederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben. Pflichtmitglied ist darüber hinaus die gesetzlich vorgesehene Versorgungsausgleichskasse gemäß § 3 Abs. 4 VersAusglKassG. Pensionskassen, die vergleichbare Finanzverhältnisse wie Lebensversicherer aufweisen, können auf Basis fester Regelungen ebenfalls Mitglieder des Sicherungsfonds werden. (§ 221 Abs. 2 VAG) (Pensionskassen).