Sicherung bei einem möglichen Sicherungsfall

Im Falle der Anordnung einer Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die Versicherungsverträge prinzipiell unverändert fortgesetzt: Alle Rechte, die mit dem Lebensversicherungsvertrag vereinbart wurden, etwa Dynamisierungen und Vertragsanpassungen, bleiben erhalten und werden durch den Sicherungsfonds erfüllt. Die Leistungen für die Altersvorsorge und den Risikoschutz werden in vollem Umfang garantiert, ebenso die bereits gewährten Gewinnbeteiligungen.

Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass die finanziellen Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, um eine Sanierung des übertragenen Versicherungsbestandes sicherzustellen. In diesem Fall setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Verpflichtungen aus den Verträgen um bis zu 5% der vertraglich garantierten Leistungen herab. (§ 125 Abs. 5 VAG)